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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Gilt sie für Sie?

Am 6. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen

Die EU-Entwaldungsverordnung verbietet, Erzeugnisse in der EU in Verkehr zu bringen oder auszuführen, wenn sie nicht entwaldungsfrei, legal erzeugt und durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt sind.

Erfasste Erzeugnisse

Sieben Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, und die daraus hergestellten Erzeugnisse, die in Anhang I nach Zolltarifnummer aufgeführt sind: zum Beispiel Leder, Schokolade, Möbel, Papier und Reifen. Ein Erzeugnis, das nicht in Anhang I steht, ist nicht erfasst, auch wenn es einen der Rohstoffe enthält.

Was sie verlangt

  • entwaldungsfrei: erzeugt auf Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden;
  • legal erzeugt nach dem Recht des Erzeugerlandes;
  • Sorgfaltspflichten, einschließlich der Geolokalisierung der Erzeugungsflächen, und eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr.

Termine

Nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Marktteilnehmer und Händler, 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Die Kommission erklärte im Mai 2026, den Text nicht erneut zu öffnen, und hat einen Entwurf zur Änderung der Produktliste zur Konsultation gestellt; bis zur Annahme gilt Anhang I in der aktuellen Fassung.

Exporteure außerhalb der EU

Die Pflichten treffen den Marktteilnehmer, der das Erzeugnis in der EU in Verkehr bringt, meist den Einführer. Lieferanten im Ausland werden nach den Geodaten und Legalitätsnachweisen gefragt, die der Einführer braucht.

Quellen