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GPSR: Unfälle, gefährliche Produkte und Rückrufe

Am 6. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen

Die GPSR regelt, was nach dem Verkauf geschieht: Unfälle sind zu melden, gefährliche Produkte zu korrigieren, und Verbraucher sind auf festgelegte Weise zu informieren.

Unfälle

Der Hersteller muss über das Safety Business Gateway unverzüglich Unfälle melden, die sein Produkt verursacht hat und die zum Tod oder zu schweren, dauerhaften oder vorübergehenden Beeinträchtigungen der Gesundheit und Sicherheit einer Person geführt haben (Artikel 20 Absätze 1 und 2). Die Meldung geht an die Behörde des Landes, in dem der Unfall geschah.

Einführer und Händler, die von einem Unfall erfahren, informieren den Hersteller, der meldet oder einen von ihnen damit beauftragt. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, sorgt die verantwortliche Person für die Meldung (Artikel 20 Absätze 3 und 4).

Ein Produkt erweist sich als gefährlich

Der Hersteller muss sofort Korrekturmaßnahmen ergreifen (bei Bedarf Rücknahme oder Rückruf), die Verbraucher informieren und die Behörden der Verkaufsländer über das Safety Business Gateway unterrichten (Artikel 9 Absatz 8). Einführer und Händler haben entsprechende Pflichten (Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 4).

Verbraucher informieren

Verbraucher, die sich ermitteln lassen, etwa aus Verkaufsdaten, sind direkt zu benachrichtigen (Artikel 35). Eine schriftliche Rückrufanzeige muss enthalten (Artikel 36):

  • die Überschrift „Produktsicherheitsrückruf“;
  • Abbildung, Name und Marke des Produkts und seine Identifikationsnummern;
  • eine klare Beschreibung der Gefahr, ohne verharmlosende Begriffe wie „freiwillig“ oder „vorsorglich“;
  • die Aufforderung, das Produkt nicht mehr zu benutzen, und die angebotenen Abhilfen;
  • eine kostenlose Telefonnummer oder einen Online-Dienst für Fragen.

Abhilfe

Der Verbraucher muss eine wirksame, kostenlose und rechtzeitige Abhilfe erhalten, in der Regel die Wahl zwischen mindestens zwei von: Reparatur, Ersatz durch ein sicheres Produkt gleicher Art und mindestens gleichen Werts, oder Erstattung mindestens des gezahlten Preises (Artikel 37).

Welche dieser Pflichten Sie treffen, hängt von Ihrer Rolle ab. Der GPSR-Check listet sie auf.

Quellen

Weitere GPSR-Leitfäden