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Technische Unterlagen und Risikoanalyse nach der GPSR

Am 6. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen

Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen (Artikel 9 Absatz 2). Einführer müssen prüfen, dass es sie gibt; Behörden können sie anfordern.

Was die Unterlagen enthalten

Mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Sicherheitsbewertung wesentlichen Eigenschaften. Wo die möglichen Risiken es erfordern, außerdem:

  • eine Analyse der möglichen Risiken und der Lösungen, mit denen sie beseitigt oder gemindert werden, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen durch Sie oder in Ihrem Auftrag;
  • die Liste der angewandten europäischen Normen oder anderen Elemente zur Erfüllung der allgemeinen Sicherheitsanforderung, und bei teilweiser Anwendung, welche Teile.

Der Umfang richtet sich nach dem Produkt: Ein einfaches Produkt braucht eine kurze Akte, ein komplexes oder riskantes eine ausführlichere Analyse.

Was die Risikoanalyse betrachtet

Artikel 6 Absatz 1 nennt die zu berücksichtigenden Aspekte, darunter Konstruktion, Zusammensetzung und Verpackung; die Wirkung auf andere Produkte, mit denen es benutzt wird, einschließlich Vernetzung; Kennzeichnung, Warnhinweise und Altersangaben; schutzbedürftige Nutzer wie Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen; Produkte, die wie Lebensmittel aussehen oder Kinder ansprechen; und gegebenenfalls Cybersicherheit sowie lernende oder sich entwickelnde Funktionen.

Die Übereinstimmung mit einer im Amtsblatt veröffentlichten europäischen Norm begründet eine Vermutung der Sicherheit für die Risiken, die diese Norm abdeckt (Artikel 7).

Weitere Herstellerpflichten

  • Unterlagen aktuell halten und 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen bereithalten (Artikel 9 Absatz 3);
  • Verfahren, damit die Serienfertigung sicher bleibt (Artikel 9 Absatz 4);
  • eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf dem Produkt (Artikel 9 Absatz 5);
  • Ihr Name sowie Post- und E-Mail-Adresse auf Produkt, Verpackung oder Begleitdokument (Artikel 9 Absatz 6);
  • klare Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Verbraucher im jeweiligen Verkaufsland verstehen (Artikel 9 Absatz 7);
  • ein öffentlicher Kanal für Beschwerden und Unfallmeldungen sowie ein Register für Beschwerden und Rückrufe (Artikel 9 Absätze 11 und 12).

Wer unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft, ist Hersteller, auch wenn ein anderer das Produkt herstellt. Ebenso, wer ein Produkt wesentlich verändert (Artikel 13).

Der GPSR-Check erstellt diese Liste für Ihre Rolle, als Checkliste zum Kopieren oder Drucken.

Quellen

Weitere GPSR-Leitfäden