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EU-Batterieverordnung: was für Batterien und Produkte mit Batterien gilt

Die Verordnung (EU) 2023/1542 hat die Batterierichtlinie von 2006 ersetzt und gilt seit 18. Februar 2024 (Artikel 96). Sie erfasst jede Batterie, die in der EU in Verkehr gebracht wird, ob einzeln oder eingebaut in ein Gerät, ein leichtes Verkehrsmittel oder ein Fahrzeug. Mehrere Pflichten beginnen später: manche an festen Terminen, andere ab Rechtsakten der Kommission, die noch nicht erlassen sind.

Am 6. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen

Welche Kategorie hat Ihre Batterie?

KategorieWas das ist (Artikel 3)
GerätebatterieGekapselt, höchstens 5 kg, nicht speziell für industrielle Zwecke und keine LV-, SLI- oder Elektrofahrzeugbatterie: Batterien in Handys, Laptops, Werkzeugen und Spielzeug, Knopfzellen, AA- und AAA-Zellen
Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV)Gekapselt, höchstens 25 kg, treibt E-Bikes, E-Scooter und andere leichte Elektrofahrzeuge an
SLI-BatterieStarter-, Licht- und Zündbatterie für Fahrzeuge, andere Verkehrsmittel oder Maschinen
IndustriebatterieFür industrielle Zwecke bestimmt, oder jede andere Batterie über 5 kg, die keine LV-, SLI- oder Elektrofahrzeugbatterie ist, etwa ein Heimspeicher
ElektrofahrzeugbatterieLiefert die Antriebsenergie für Hybrid- oder Elektroautos, Transporter, Busse und Lkw, oder für leichte Fahrzeuge, wenn sie mehr als 25 kg wiegt

Wer Pflichten hat

  • Hersteller der Batterie: Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung, seit 18. August 2024 (Artikel 17 und 96).
  • Wer ein Produkt mit Gerätebatterie in Verkehr bringt: ab 18. Februar 2027 muss die Batterie vom Endnutzer mit handelsüblichem Werkzeug leicht entnommen und ersetzt werden können, und dem Produkt liegt eine Anleitung dazu bei (Artikel 11).
  • Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung: wer Batterien in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, auch eingebaut in Geräte und Fahrzeuge. Auch ein Verkäufer außerhalb der EU, der per Fernabsatz direkt an Endnutzer dort verkauft, ist Hersteller (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 47).
  • Größere Unternehmen: die Sorgfaltspflichten zu Rohstoffen gelten ab 18. August 2027 und nur für Wirtschaftsakteure mit einem Nettoumsatz ab 40 Millionen € (Artikel 47 und 48, Termin geändert durch Verordnung (EU) 2025/1561).

Direktverkauf an Verbraucher in der EU von außerhalb der EU

Ein Verkäufer außerhalb der EU, der Batterien oder Produkte mit Batterien direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat verkauft, muss sich dort vor dem Verkauf als Hersteller registrieren (Artikel 55) und in jedem Mitgliedstaat, in dem er verkauft, schriftlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Artikel 56 Absatz 3). Hersteller finanzieren Sammlung und Behandlung der Altbatterien. Diese Regeln gelten seit 18. August 2025 (Artikel 96).

Wichtige Termine

DatumWas giltArtikel
18. Februar 2024Die Verordnung gilt96
18. August 2024Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung. Gerätebatterien: höchstens 0,01 % Blei (Zink-Luft-Knopfzellen ausgenommen bis 18. August 2028). Alle Batterien: höchstens 0,0005 % Quecksilber; Gerätebatterien höchstens 0,002 % Cadmium17, 96, Anhang I
18. August 2025Symbol der durchgestrichenen Mülltonne für die getrennte Sammlung auf allen Batterien. Herstellerregistrierung und erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat13, 55, 56, 96
18. Februar 2027QR-Code auf allen Batterien. Gerätebatterien in Produkten vom Endnutzer entnehmbar und ersetzbar. Batteriepass für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien11, 13, 77
18. August 2027Sorgfaltspflichten zu Rohstoffen, für Wirtschaftsakteure mit einem Nettoumsatz ab 40 Millionen €47, 48
18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später istEtikett mit allgemeinen Angaben, Kapazität und gegebenenfalls „nicht wiederaufladbar“. Der Durchführungsrechtsakt war bei unserer Prüfung am 7. Oktober 2026 noch ein Entwurf, diese Etiketten sind also noch nicht Pflicht13
Von 2025 bis 2030, jeweils oder später, sobald die Rechtsakte der Kommission geltenErklärung zum CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien und LV-Batterien7
18. August 2028 oder späterDokumentation des recycelten Anteils an Kobalt, Blei, Lithium und Nickel für Industriebatterien über 2 kWh und weitere dort genannte Kategorien; Mindestanteile ab 18. August 20318

Was jetzt zu tun ist

  • Bestimmen Sie die Kategorie jeder Batterie, die Sie verkaufen, auch der in Ihren Produkten eingebauten.
  • Fordern Sie von Ihrem Batterielieferanten die EU-Konformitätserklärung an und prüfen Sie CE-Kennzeichnung und Sammelsymbol.
  • Wenn Sie direkt an Verbraucher in EU-Ländern verkaufen: registrieren Sie sich vor dem Verkauf in jedem dieser Länder als Hersteller und benennen Sie dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung.
  • Ist in Ihrem Produkt eine Gerätebatterie verklebt oder fest verbaut, planen Sie eine Konstruktionsänderung vor dem 18. Februar 2027.
  • Planen Sie den QR-Code und, für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien, den Batteriepass zum 18. Februar 2027.

Die Etiketten mit Kapazität und allgemeinen Angaben warten auf einen Durchführungsrechtsakt der Kommission; wir aktualisieren diese Seite, sobald er erlassen ist. Unsicher, welche anderen EU-Regeln für Sie gelten? Nutzen Sie den EU-Regel-Finder.