GPSR für Verkäufer außerhalb der EU: Checkliste Schritt für Schritt
Seit dem 13. Dezember 2024 braucht jedes Verbraucherprodukt, das an Verbraucher in der EU verkauft wird, ein Unternehmen in der EU, das dafür einsteht, und jedes Online-Angebot muss zeigen, wer das ist. Sitzt Ihr Unternehmen außerhalb der EU, gehen Sie diese Schritte der Reihe nach durch.
Am 6. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
1. Prüfen, ob Ihr Produkt erfasst ist
Verbraucherprodukte sind erfasst, ob neu oder gebraucht, sofern sie nicht ausgenommen sind (Lebensmittel, Arzneimittel, Antiquitäten und die übrigen Gruppen in Artikel 2 Absatz 2). Für Produkte mit eigenem EU-Sicherheitsrecht, etwa Spielzeug oder elektrische Geräte, gelten die meisten Pflichten aus diesem Recht, die GPSR-Regeln zu Angeboten und Unfällen aber trotzdem. Siehe Anwendungsbereich der GPSR.
2. Ihre Rolle kennen
Wird das Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke verkauft, sind Sie sein Hersteller, auch wenn eine Fabrik es für Sie fertigt (Artikel 3 Nummer 8 und Artikel 13 Absatz 1). Verkaufen Sie Produkte einer anderen Marke weiter, ist deren Markeninhaber der Hersteller. Wer die Ware in die EU bringt und dort in Verkehr bringt, ist der Einführer und muss in der EU niedergelassen sein (Artikel 3 Nummer 10). Liefern Sie direkt von außerhalb der EU an Verbraucher, gibt es womöglich gar keinen Einführer.
3. Eine verantwortliche Person in der EU benennen
Ein Produkt darf nur in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassenes Unternehmen dafür verantwortlich ist (Artikel 16 Absatz 1): ein Einführer in der EU, ein Bevollmächtigter, den Sie schriftlich beauftragen, oder ein Fulfilment-Dienstleister in der EU, der Ihre Ware abwickelt. Siehe Verantwortliche Person. Eine kostenlose Vorlage für den Auftrag finden Sie auf dieser Website.
4. Das Produkt kennzeichnen
- eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen (Artikel 9 Absatz 5);
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers sowie Post- und E-Mail-Adresse (Artikel 9 Absatz 6);
- Name und Kontaktdaten des Einführers, falls es einen gibt (Artikel 11 Absatz 3);
- Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person, auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument (Artikel 16 Absatz 3);
- Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Verbraucher im jeweiligen Verkaufsland leicht verstehen (Artikel 9 Absatz 7).
Der Etiketten-Generator stellt diese Angaben druckfertig zusammen.
5. Jedes Online-Angebot vervollständigen
Jedes Angebot muss die Kontaktdaten des Herstellers und der verantwortlichen Person, ein Bild und eine Kennung des Produkts sowie seine Warnhinweise in der Sprache des Landes zeigen (Artikel 19). Marktplätze stellen dafür Felder bereit und können Angebote ohne diese Angaben entfernen. Siehe Online-Angebote.
6. Die Unterlagen vorbereiten
- technische Unterlagen mit einer internen Risikoanalyse, 10 Jahre lang aufzubewahren (Artikel 9 Absätze 2 und 3); siehe Technische Unterlagen;
- eine Kopie, die die verantwortliche Person den Behörden auf Verlangen vorlegen kann (Artikel 16 Absatz 1 mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020);
- Aufzeichnungen, wer Sie beliefert hat und wen Sie beliefert haben, sechs Jahre lang verfügbar (Artikel 15 Absätze 3 und 5).
7. Vorbereitet sein, wenn etwas schiefgeht
Richten Sie einen öffentlichen Weg ein, über den Verbraucher Beschwerden einreichen und Unfälle melden können (Artikel 9 Absatz 11). Unfälle mit Todesfolge oder schweren Gesundheitsschäden werden über das Safety Business Gateway gemeldet (Artikel 20). Ein gefährliches Produkt erfordert Korrekturmaßnahmen und eine Rückrufanzeige in der vorgeschriebenen Form. Siehe Unfälle und Rückrufe.
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