Schriftlicher Auftrag für einen Bevollmächtigten nach der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR)
[…], […], […] („der Hersteller“), bestellt […], […], […] („der Bevollmächtigte“), niedergelassen in der Europäischen Union, zu seinem Bevollmächtigten nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit.
1. Produkte
Dieser Auftrag umfasst die folgenden Produkte, die auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt werden: […].
2. Aufgaben
Der Bevollmächtigte nimmt im Namen des Herstellers die folgenden Aufgaben wahr (Artikel 10 Absatz 2):
- einer Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Sicherheit der Produkte erforderlich sind, in einer Amtssprache zur Verfügung stellen, die diese Behörde verstehen kann;
- den Hersteller informieren, wenn er der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt gefährlich ist;
- die zuständigen nationalen Behörden über das Safety Business Gateway über alle Maßnahmen zur Beseitigung der von den Produkten ausgehenden Risiken informieren, sofern der Hersteller diese Informationen nicht bereits übermittelt hat, oder auf Anweisung des Herstellers;
- auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden bei allen Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung der von den Produkten ausgehenden Risiken mit ihnen zusammenarbeiten;
- den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vorlegen.
3. Verantwortliche Person
Der Bevollmächtigte ist der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur, der nach Artikel 16 Absatz 1 für die Produkte verantwortlich ist. Er nimmt die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahr, prüft, soweit es im Hinblick auf die möglichen Risiken angemessen ist, regelmäßig, ob die Produkte den technischen Unterlagen und Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 entsprechen, und legt auf Verlangen dokumentierte Nachweise dieser Prüfungen vor (Artikel 16 Absatz 2).
Der Hersteller gibt Name und Kontaktdaten des Bevollmächtigten auf den Produkten, ihrer Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument (Artikel 16 Absatz 3) sowie in seinen Online-Angeboten (Artikel 19) an.
4. Pflichten des Herstellers
Der Hersteller übergibt dem Bevollmächtigten die technischen Unterlagen (Artikel 9 Absatz 2), bevor die Produkte in Verkehr gebracht werden, und hält sie auf dem neuesten Stand; er informiert ihn unverzüglich über jedes Risiko, jede Beschwerde, jeden Unfall und jede Korrekturmaßnahme in Bezug auf die Produkte; und er gibt ihm alle weiteren Informationen, die er für seine Aufgaben benötigt. Der Hersteller bleibt für seine eigenen Pflichten aus der Verordnung verantwortlich.
5. Laufzeit
Dieser Auftrag gilt ab dem […] und bleibt in Kraft, bis eine Partei ihn schriftlich beendet.
Unterzeichnet in […] am […].
Für den Hersteller
Name, Funktion, Unterschrift
Angenommen für den Bevollmächtigten
Name, Funktion, Unterschrift